Elternzeit Vater mit Kind

Elternzeit: ein Recht für Mutter und Vater


Eltern, hiermit sind auch Adoptiveltern und eingetragenen gleichgeschlechtliche Lebenspartner gemeint, haben einen Anspruch auf Elternzeit. Damit haben Mütter und Väter die Möglichkeit, eine unbezahlte Auszeit vom Beruf zu nehmen oder ihre Arbeit zu reduzieren, um Zeit für das Kind zu haben.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um Anspruch auf Elternzeit zu haben?

  • Eltern müssen mit ihrem Kind in einem Haushalt leben.
  • Eltern müssen ihr Kind überwiegend selbst erziehen und betreuen.
  • Eltern dürfen in der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten.
  • Der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort der Eltern muss in Deutschland sein.

Wann und wie lange kann Elternzeit in Anspruch genommen werden?

Meistens nehmen die Mütter gleich im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach der Geburt die Elternzeit. Die acht- beziehungsweise zwölfwöchige Schutzfrist wird dann auf die Gesamtdauer der Elternzeit –  längstens 36 Monate – angerechnet. Bei Vätern kann die Elternzeit ab der Geburt des Kindes beginnen. Mütter und Väter können Elternzeit aber auch erst später in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes anteilig, das heißt von der Mutter oder Vater allein oder von beiden Eltern zeitweise, oder ganz gemeinsam genommen werden. Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, können bis zu zwölf Monate der Elternzeit für später aufgehoben werden, bis zum achten Geburtstag des Kindes. Bei einem adoptierten Kind kann Elternzeit von maximal drei Jahren ab der Aufnahme und längstens bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden.

Wann, wie und wo muss Elternzeit beantragt werden?

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Elternzeitbeginn, beim Arbeitgeber in schriftlicher Form beantragt werden. Es ist keine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Wer die Bedingungen für Elternzeit erfüllt, hat einen Rechtsanspruch darauf. Für die Anmeldung der Elternzeit genügt ein formloses Schreiben, in dem geschrieben wird, für welche Zeiten Elternzeit beantragt wird. Hier sollten die konkreten Kalenderdaten für den Beginn und das Ende erwähnt sein. Mit der ersten Anmeldung müssen die Elternzeiten in den nächsten zwei Jahren verbindlich festgelegt werden. Wer zunächst nur zwei Jahre Elternzeit beantragt hat, kann dann fristgerecht (mindestens sieben Wochen vorher) erneut Elternzeit beantragen, um den maximalen Anspruchszeitraum von drei Jahren weiter oder ganz zu nutzen. Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in maximal zwei Zeitabschnitte aufteilen, mit der Zustimmung des Arbeitgebers auch in mehr. Nach der Elternzeit haben Eltern einen Anspruch, auf ihren früheren Arbeitsplatz, zumindest aber auf einen gleichwertigen, der sie auch finanziell nicht schlechter stellt.

Darf ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Will ein Elternteil während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständig/freiberuflich in Teilzeit arbeiten, muss er dafür die Zustimmung seines Arbeitgebers einholen. Wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten. Erfahre hier mehr zum Thema „Arbeiten in der Elternzeit“.

Wer zahlt die Sozialversicherungen in der Elternzeit?

In der gesetzlichen Krankenkasse besteht für Pflichtversicherte während der Elternzeit der Versicherungsschutz beitragsfrei weiter. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte müssen nach dem Ende des Mutterschutzes hingegen Versicherungsbeiträge zahlen. Für diejenigen, die vor der Geburt des Babys durch den Ehepartner familienversichert waren, ändert sich nichts. Wer privat krankenversichert ist, muss auch in der Elternzeit Beiträge zahlen – und zwar in voller Höhe, weil der Arbeitgeberanteil entfällt. Wer schon vor der Elternzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war, ist in der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes auch beitragsfrei arbeitslosenversichert. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden dem Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, auch ohne eigene Einzahlungen die Beiträge für drei Erziehungsjahre gutgeschrieben. Diese Beiträge werden nach dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten berechnet.

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Ein Kommentar zu Elternzeit: ein Recht für Mutter und Vater

  1. Ich und meine Freundin haben ein Kind am 2.3.2023 bekommen. Er ist jetzt 1 Jahr alt und meine Freundin hat vor 3 Jahre zu hause zu bleiben. Sie hatte vor der Schwangerschaft gearbeitet aber wurde dann kurz vor Schwangerschaft gekündigt. Sie bekommt Elterngeld nur für 16 Monaten. Ca. 150€. Meine Frage ist ob sie nach diesen 16 Monaten Ablauf selber Krankenversichernug bezahlen muss oder wird es von Arbeitsamt übernommen? Sie will bis zu 3 Jahre zu hause mit unserem Kind bleiben.

    Mit freundlichen Grüssen

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