Mutterschutzgesetz

    Recht für werdende Mütter – Das Mutterschutzgesetz


    Das Mutterschutzgesetz soll dafür sorgen, dass Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter vor Gefährdung, Gesundheitsschäden oder Überforderung am Arbeitsplatz geschützt werden, keine finanziellen Nachteile haben oder ihnen während der Schwangerschaft und einige Zeit danach gekündigt wird.

    Das neue Gesetz zum Mutterschutz ist nicht wie sonst am 01.01.2017 in Kraft getreten. Es ist gut möglich, dass einige Änderungen nicht durchgesetzt werden. Den Gesetzesentwurf kannst Du hier nachlesen.

    Allgemeines zum Mutterschutzgesetz

    Das Gesetz zum Schutz von werdenden Müttern, stillenden Frauen und Wöchnerinnen gibt es noch gar nicht so lange. Zum ersten Mal trat es am 06. Februar 1952 in Kraft. Seither erfuhr es einige Änderungen, die insbesondere werdende Mütter am Arbeitsplatz schützen. Grundsätzlich regelt das Mutterschutzgesetz Folgendes:

    1. Die Gestaltung des Arbeitsplatzes: dieser muss eine sogenannte Gefährungsbeurteilung bestehen
    2. das Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt
    3. den besonderen Kündigungsschutz
    4. Entgeltersatzleistungen
    5. Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber

    Wie lange dauert der Mutterschutz?

    Mit unserem praktischen Rechner kannst Du auf den Tag genau ermitteln, wann Dein Mutterschutz beginnt, wann er endet und auch, wie sich die (anschließende) Elternzeit berechnet.

    Steht mir Mutterschutz zu?

    Allen Frauen, die angestellt arbeiten, steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes ein besonderer Schutz zu. Das zählt auch für Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Jedoch nicht für Selbstständige, Freiberuflerinnen, Hausfrauen oder für Adoptivmütter. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen des Beamtenrechts und der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen.

    Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

    Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, d.h. für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, für Auszubildende und für Heimarbeiterinnen. Seit dem Jahr 2016 gilt dieses Gesetz auch für Schülerinnen und Studentinnen. Allerdings gibt es hier einige Ausnahmen, so kommt es nur zur Anwendung, wenn es einen verpflichtenden Vorlesungsplan gibt oder ein Pflichtpraktikum ansteht.

    Sale

    Update 2017:

    Es gilt zwar für Schülerinnen und Studentinnen kein striktes Beschäftigungsverbot, sie können die Schule oder Uni besuchen, müssen es aber nicht.

    Die Mutterschutzbestimmungen gelten aber erst, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wird. Am besten teilt man seinem Arbeitgeber die Schwangerschaft schriftlich mit und bittet um eine Eingangsbestätigung. Verlangt der Arbeitgeber eine Bescheinigung einer Hebamme oder eines Arztes über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstermin, so ist er verpflichtet, die Kosten hierfür zu übernehmen. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hat, ist er straf- und zivilrechtlich für die Einhaltung der Vorschriften des MuSchuG verantwortlich.

    Darf der Arbeitgeber im Mutterschutz kündigen?

    Grundsätzlich nein, aber der Kündigungsschutz gilt nur, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung über die Schwangerschaft informiert war. Der Kündigungsschutz besteht also ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Arbeitgeber und läuft bis zum Ende des vierten Monats nach der Entbindung. Weiß eine Frau zum Zeitpunkt der Kündigung nichts über ihre Schwangerschaft, hat sie ab dem Tag der Kündigung zwei Wochen Zeit, ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft nachträglich mitzuteilen. Es gibt Fälle, in denen der Kündigungsschutz auch über diese 14-Tage-Regel gültig war, diese Fälle wurden aber vor einem Gericht verhandelt. Im Notfall sollte immer ein Anwalt hinzugezogen werden. Nur in ganz besonderen Fällen, kann einer schwangeren Frau gekündigt werden. Hierzu ist aber die Zustimmung einer für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde nötig.

    Update 2017: 

    Künftig gilt der Kündigungsschutz auch für Frauen, die ab der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten. Dieser Kündigungsschutz beläuft sich auf vier Monate ab der Fehlgeburt. Früher hatten nur Frauen einen Kündigungsschutz, wenn die Totgeburt über 500 Gramm schwer war.

    Welche Vorschriften gelten für die Einrichtung des Arbeitsplatzes?

    Als werdende Mutter hast Du einige Rechte, was die Gestaltung Deines Arbeitsplatzes angeht. Diese gelten für Deinen Arbeitsplatz selbst (also Schreibtisch, Büro usw.), sowie für den Umgang mit Werkzeugen und Maschinen.

    1. Ständiges Stehen oder Gehen:
      • Wenn Du einen Job hast, bei dem Du ständig gehen oder stehen musst, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Dir ausreichende Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen zur Verfügung zu stellen.
      • Ab dem sechsten Monat gilt hier ein besonderes Verbot: wenn Du mehr als vier Stunden täglich ständig gehen oder stehen musst, greift hier das Beschäftigungsverbot.
    2. Ständiges Sitzen:
      • Anders herum gilt: wenn Du während der Arbeit ständig sitzen musst, hast Du das Recht, Deine Arbeit regelmäßig kurz zu unterbrechen um Dich etwas zu bewegen

    Beschäftigungsverbote laut Mutterschutzgesetz

    Ob für Dich ein Beschäftigungsverbot gilt, hängt von Deiner Tätigkeit ab. Eine werdende Mutter darf nicht beschäftigt werden, wenn – sofern Dir das Dein Arzt durch ein Zeugnis bestätigt – Gefahr für Leben und Gesundheit für Dich und/oder Dein Baby besteht. Das gilt besonders, wenn Du mit Chemikalien oder Ähnlichem arbeitest.

    Zudem greift das Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor der Geburt und acht (bzw. zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) nach der Geburt. In dieser Zeit erhalten berufstätige und arbeitslose Frauen Mutterschaftsgeld als Lohnersatzzahlung.

    Update 2017:

    Ist das Kind behindert, erweitert sich das Beschäftigungsverbot nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen.

    Grundsätzlich ist es auch verboten, einer werdenden Mutter schwere körperliche Arbeiten zuzumuten. Sie müssen vor den Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen und Strahlen geschützt werden und dürfen weder Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt werden.

    Insbesondere gilt dieses Verbot, wenn Du regelmäßig mehr als fünf Kilo oder gelegentlich mehr als zehn Kilo ohne mechanische Hilfe heben musst.

    Wenn Du einen Job hast, bei dem Du Dich ständig und erheblich strecken, bücken oder beugen musst oder sogar in der Hocke arbeiten musst, greift auch das Beschäftigungsverbot laut Mutterschutzgesetz.

    Welche Rechte haben stillende Mütter?

    Als stillende Mutter hast Du das Recht auf Stillzeit:

    • mindestens 2 x 30 Minuten täglich oder 1 x täglich 60 Minuten
    • arbeitest Du mehr als acht Stunden täglich, stehen 2 x 45 Minuten zu
    • hast Du in der Arbeit keine Möglichkeit zu stillen, müssen dir 1 x täglich mindestes 90 Minuten gewährt werden

    Was ist mit Überstunden?

    Werdende oder stillende Mütter dürfen keine Überstunden machen. Zudem dürfen sie nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten. Sonntags- und Feiertagsarbeit sind ebenfalls verboten. Das Mutterschutzgesetz definiert Überstunden wie folgt:

    • Frauen, die unter 18 Jahre sind: Deine tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten, innerhalb von zwei Wochen darfst Du insgesamt nicht mehr als 80 Stunden arbeiten
    • Frauen, die über 18 Jahre sind: Du darfst täglich maximal 8,5 Stunden arbeiten, innerhalb von zwei Wochen maximal 90 Stunden.

    Es gibt aber Ausnahmen:

    Frauen, die sich in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft befinden und stillende Mütter dürfen in Gaststätten bis 22 Uhr arbeiten, dürfen in der Landwirtschaft ab 5 Uhr morgens melken und Künstlerinnen dürfen im Theater bis 23 Uhr auftreten.

    Update 2017:

    Künftig dürfen Frauen zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigt werden, wenn der Arzt und die Schwangere ihre Zustimmung geben.

    Auch bei der Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es eine Lockerung: künftig dürfen Schwangere, egal in welcher Branche sie arbeiten, ihre Arbeit an Sonn- und Feiertagen anbieten, das Angebot ist aber freiwillig und darf vom Arbeitgeber nicht eingefordert werden.

    Mutterschaftsgeld berechnen

    Das Mutterschutzgesetz regelt auch die Berechnung des Mutterschaftsgeldes. Dieses ist – wie z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld – eine sogenannte Lohnersatzleitstung. Grundsätzlich steht Frauen diese Lohnersatzleistung zu, wenn sie in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetz fallen. WICHTIG: nur gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Bist Du privatversichert, so steht Dir ein Zuschuss von einmalig 210 Euro zu, der Dir vom Bundesversicherungsamt ausgezahlt wird.

    Die Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist Dein durchschnittlicher Nettoverdienst in den letzten drei Monaten vor der Entbindung.

    Beispiel: Dein Nettolohn in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung betrug mtl. 2.000 Euro. Nehmen wir an, Dein Baby kommt am 18. Dezember. Deine Mutterschutzfrist beginnt am 06. November und endet am 12. Februar. Da Du keine Mehrlings- oder Frühgeburt erwartest, hast Du also insgesamt ein Anrecht auf 14 Wochen Mutterschutzgeld.

    Jetzt müssen wir etwas rechnen:

    November: 24 Tage

    Dezember: 31 Tage

    Januar: 31 Tage

    Februar 12 Tage

    Macht insgesamt 98 Tage Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

    Dein Gehalt der letzten 3 Monate vor dem Beginn des Mutterschutz‘ betrug insgesamt 6.000 Euro (3 x 2.000€). Dieser Betrag wird nun durch 90 geteilt (jeder Monat wird immer mit 30 Tagen gerechnet): 6.000 Euro : 90 Tage = 66,67€ pro Tag. Das ist Dein grundsätzlicher Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

    Fall 1: Du bist gesetzlich versichert

    Wenn Du in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bist, läuft es wie folgt:

    Von der Krankenkasse bekommst du pro Tag 13€, den restlichen Betrag (in unserem Beispiel dann 53,67 € (66,67 -13)) zahlt Dir Dein Arbeitgeber.

    So hast Du also für 98 Tage Mutterschutz Anspruch auf 6.533,66 Euro.

    Fall 2: Du bist familienversichert

    Dir stehen lediglich einmalig 210€ Mutterschaftsgeld zu.

    Fall 3: Du bist privatversichert

    Du erhälst den Arbeitgeberzuschuss von 53,67€ für insgesamt 98 Tage und maximal einen einmaligen Zuschuss von 210€ vom Bundesversicherungsamt. Insgesamt stehen Dir also maximal 5.469,66€ zu.

    Freistellung für Arztbesuche

    Dein Arbeitgeber muss Dich für Untersuchungen beim Arzt freistellen. Das gilt aber nur für die Untersuchungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.

    Deine Hebamme steht Dir für Fragen rund um den Mutterschutz jederzeit zur Verfügung.

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      Ein Kommentar zu Recht für werdende Mütter – Das Mutterschutzgesetz

      1. Deine Bilder sind wirklich immer sehr schön und kreativ, gefällt mir.
        Zum Thema Mutterschutz, fällt mir gleich der nette Spruch ein:
        …denn es heißt Mutterschutz und nicht Mutter putz!
        Gruß Antonia

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